29. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). 30. Da sich keine wesentlichen fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 31. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgereicht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. III.