- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 17. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen, um Stellung zu nehmen zu allfälligen Entscheidgrundlagen, in welche sie vor der Entscheidfindung keine Einsicht erhalten hat (pag. 13 ff.). 18. Am 14. April 2020 teilte Fürsprecher O.________ mit, dass die Beschwerdeführerin ihm keine Ergänzungen zur Beschwerde habe zukommen lassen und dass er die Beschwerdeführerin nicht länger vertrete (pag. 29).