7). Die elterliche Sorge der Kindsmutter wurde in Bezug auf die Beschulung des Kindes beschränkt (Ziff. 8). Zudem wurden weitere administrative Belange geregelt (Ziff. 4-6) und eine vormalige Aufgabe der Beiständin aufgehoben (Ziff. 9). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10). Der Entscheid erging kostenfrei (Ziff. 11). 16. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher und Notar O.________, mit Eingabe vom 27. März 2020 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):