15. Mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2020 entzog die Vorinstanz der Kindsmutter die elterliche Sorge (Ziff. 1) und platzierte den Sohn beim Vater (Ziff. 2). Dieser wurde angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung K.________ und mit der Stiftung L.________ zusammenzuarbeiten (Ziff. 3). Letztere führt die Tagesschule in M.________, welche D.________ ab dem 15. März 2020 besuchen sollte. Der Beiständin N.________ sollte für eine geeignete Beschulung von D.________ besorgt sein, den Kontakt zwischen Mutter und Kind regeln und die Zusammenarbeit mit der Stiftung L.________ überwachen (Ziff. 7).