13. Die Kinderanwältin reichte am 4. März 2020 eine umfassende Stellungnahme ein und beantragte gestützt auf die Äusserungen des Kindes, er sei bei der Mutter zu belassen und möglichst schnell wieder zu beschulen, eventuell, er sei beim Vater zu platzieren und wieder zu beschulen. 14. Am 13. März 2020 meldete der Kindsvater aus P.________ seine Rückkehr in die Schweiz am 15. März 2020. D.________ wolle nicht länger bei der Mutter bleiben. Er sei nun bereit, ohne Haustier zu kommen.