7. Die Beiständin beantragte der KESB am 22. Januar 2020 u.a., der Kindsmutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und D.________ sei beim Vater zu platzieren, welcher zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Sohn in J.________ lebe. 8. Dem Bericht der Familienbegleiterin H.________ vom 24. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass eine Kooperation mit der Kindsmutter nicht möglich gewesen sei. Die Familienbegleiterin empfahl eine Platzierung von D.________ beim Vater oder in einer Institution.