2. Anfangs 2019 wurde D.________ nach familiären und schulischen Schwierigkeiten von der KESB für einen Monat in der G.________ (Kinder- und Jugendheim) platziert. Seither besteht für ihn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und ist vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd (nachfolgend: Vorinstanz) ein Kindesschutzverfahren hängig.