Die KESB ist verpflichtet, den Beteiligten den Beizug von Akten, die wesentliche Informationen enthalten können, anzuzeigen, damit diese ihr Einsichtsrecht geltend machen können. Wichtige Beweismittel wie weitere Eingaben der Parteien sind den Beteiligten von Amtes wegen in Kopie zuzustellen. Der behördliche Entscheid darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (E. 35). Heilung der Gehörsverletzung vor der Rechtsmittelinstanz (E. 40 und 41). Erwägungen: I.