2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen und kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 - der Beschwerdeführerin 2 - der Vorinstanz - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin, F.________, Regionaler Sozialdienst I.________ (A-Post) Bern, 11. März 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: