13. 13.1 Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand betrifft Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 13.2 Das vorliegende Verfahren war nicht aufwendig. Der Beschwerdegegner hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 2 KESG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer als Beistand ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 und Abs. 4 VRPG). 11 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerden (KES 20 21 und KES 20 22) werden abgewiesen.