421 Ziff. 1 ZGB aufweist). Die Übergabe galt es zu koordinieren und vorzubereiten, nicht zuletzt, um Konflikten zwischen organisationsrechtlichen und kindes- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Belangen vorzubeugen und eine «tröpfchenweise» Rückübertragung an die Sozialdienste während mehreren Jahren zu vermeiden (so ROSCH, ZVW, S. 357). Eine andere Ansicht würde die Befristung der vertraglichen Zusammenarbeit obsolet machen. Die Regionalen Sozialdienste haben sich mit ihrem Gesuch im November 2019 frühzeitig um einen reibungslosen Übergang der Beistandschaft bemüht. 11.2 Ein wichtiger Grund liegt damit grundsätzlich vor.