9 11. 11.1 Die Vorinstanz kann bei der Ernennung von Mandatsträgern als Folge von Veränderungen in den organisatorischen Strukturen vor Entscheidungen stehen, welche die Interessen der betroffenen Person tangieren. Sie muss in solchen Fällen die verschiedenen Interessen der involvierten Personen gegeneinander abwägen und auch der Koordination zwischen Privatrecht und öffentlichem Organisationsrecht Rechnung tragen. Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern speziell, als die Führung der Beistandschaften durch die J.___