8 10. 10.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der J.________ nicht geendet hat und er auch in Zukunft als (Berufs-)Beistand tätig sein wird. Die Voraussetzungen von Art. 421 Ziff. 3 ZGB liegen damit nicht vor. Es ist daher danach zu fragen, ob im konkreten Einzelfall andere (wichtige) Gründe eine Aufhebung der Beistandschaft gebieten (i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).