Bei der Entlassung des Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes sein (Urteile des Bundesgerichts 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6).