2009, S. 357-370). 9.4 Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Bei der Beendigung des organisationsrechtlichen Grundverhältnisses kann insbesondere dann eine Auflösung des Beistandschaftsmandats i.S.v. Art. 421 Ziff. 3 ZGB angenommen werden, wenn sich die Beendigung wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auswirkt (bspw. bei der Auflösung der Organisation als solche oder infolge der Sitzverlegung in einen anderen Kanton). In allen anderen Fällen greift Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und die Voraussetzung des wichtigen Grundes als Auffangnorm.