423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu betrachten, wobei im Einzelfall die Interessen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen seien (DANIEL ROSCH, in: FamKomm, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 ff.). Das Mandat ist dann weiterzuführen, wenn die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses verletzt würden (s. dazu und zum Ganzen insb. DANIEL ROSCH, Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlagen und Ende des vormundschaftlichen Mandates, S. 358 ff. und insb. S. 367 ff. in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 2009, S. 357-370).