ZGB zur Anwendung. Die Beendigung des Amtes als Beistand infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeige, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Amtes und die dafür zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse hinaus habe berücksichtigen wollen. Wenn die Angestellten jedoch weiterbeschäftigt würden, fehle eine entsprechende Regelung. Die Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlage sei deshalb im geltenden Recht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 422 Abs. 2 ZGB und Art. 423 Abs. 1 Ziff.