421 ZGB). Ebenfalls von Gesetzes wegen endet das Amt eines Beistands mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt (Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 9.2 Nicht gesetzlich geregelt und bisher ungeklärt ist die Fragestellung, ob mit der Kündigung des Grundverhältnisses zu einer Organisation, welche durch ihre Mitarbeitenden berufsmässig Beistandschaften führen lässt, auch alle Mandatsverhält-