Grundgedanke/Hintergrund dieses Beendigungsgrundes ist, dass ein Mandat bei einem Stellenverlust weder rechtlich noch faktisch weitergeführt werden kann. Mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses ist der Beistandsperson der Zugriff auf die Verwaltungseinrichtung der Arbeitgeberin (Dossiers, zentrale Dienste, IT) nicht mehr möglich oder gestattet. Zudem dürfte die Beistandsperson nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zeitlich und örtlich nicht mehr in der Lage sein, das Mandat bis zu einer Entlassung weiterzuführen (VOGEL URS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 11 f. zu Art. 421 ZGB).