Nicht erfasst sind dabei Personen, die freiberuflich oder im Rahmen von nebenberuflichen Tätigkeiten berufsmässig im eigenen Namen Beistandschaftsmandate übernehmen. Diese Personen sind nicht in einem Vertragsverhältnis zur Führung von Beistandschaften an einen Arbeitgeber gebunden und sind gleich wie alle anderen Privatpersonen, die Mandate führen, zu behandeln. Grundgedanke/Hintergrund dieses Beendigungsgrundes ist, dass ein Mandat bei einem Stellenverlust weder rechtlich noch faktisch weitergeführt werden kann.