9. 9.1 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen unter anderem mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB). Von dieser Bestimmung erfasst werden Personen, welche sich arbeitsvertraglich gegenüber einem Arbeitgeber verpflichten, eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Beistandschaften im Rahmen der vereinbarten Arbeitsleistung zu übernehmen und zu führen. Nicht erfasst sind dabei Personen, die freiberuflich oder im Rahmen von nebenberuflichen Tätigkeiten berufsmässig im eigenen Namen Beistandschaftsmandate übernehmen.