8. In materieller Hinsicht geht es einzig um die Klärung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Amt des Beschwerdeführers 1 mit Ablauf der Dauer des Vertrages zwischen dem Regionalen Sozialdienst I.________ und der J.________ von Gesetzes wegen geendet hat bzw. ob die Beendigung des zeitlich befristeten organisatorischen Grundverhältnisses für sich alleine genommen einen Umstand darstellt, der eine Entlassung gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellt.