7. 7.1 Auch die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, da die Vorinstanz auf ihr Schreiben vom 19. November 2019 keine Antwort gegeben habe. Zudem sei die Ansetzung des Termins vom 20. Dezember 2019 zum Kennenlernen der neuen Beiständin zu kurzfristig erfolgt (pag. 1). 7.2 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 stossen ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin 2 bereits mit Schreiben vom 19. November 2019 über den Beistandswechsel informiert und sie um eine Stellungnahme sowie um Mitteilung ihrer Verfügbarkeiten gebeten.