Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nicht näher darlegen, weshalb der Beistandswechsel für die Betroffenen ein wichtiger Entscheid sein soll. Die Behauptung der Wahrung der Stabilität ist nicht ausreichend und Ausführungen zum engen Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 sind nicht entscheidwesentlich, sodass es letztlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Anhörung der beiden Kinder verzichtet hat.