140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch steht den Parteien im verfahrensrechtlichen Sinne zu, aber auch allen Dritten, deren Rechte berührt sind, auf dass sie ihre Einwände rechtzeitig vorbringen können, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird (BGE 142 III 116 E. 3.2; 143 III 65 E. 3.2). 6.4 Kinder werden durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Aus Sicht des Kindes ist der Wechsel eines Berufsbeistands in der Regel eher von untergeordneter Bedeutung.