5 6.2 Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen: 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2; 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4).