5. 5.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 43 zu Art.