BSG 155.21). 4.3 Die Beschwerdeführer sind als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Personen bzw. als Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 4.4 Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 4.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzrechts stellen, setzt sich das Gericht aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Bst.