Im Fortgang des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer 1 noch drei Mal (zwei Schreiben vom 10. und eines vom 19. Februar 2029, pag. 35, 39 und 63 inkl. Beilagen) und der Beschwerdegegner ein Mal (Schreiben vom 16. Februar 2020, pag. 55 ff.). Sie hielten jeweils an ihren bisherigen Standpunkten fest. II. 4.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörden ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m.