Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 21 f.). 4.8 Mit (nachträglich verbessertem) Schreiben vom 8. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin 2 weitere Bemerkungen inkl. Beilage ein. Sie hielt an ihrem Antrag fest und stellte diverse Beweisanträge (Zeugenbefragungen und Anhörung der Betroffenen [pag. 25 bzw. pag. 45]). 4.9 Im Fortgang des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer 1 noch drei Mal (zwei Schreiben vom 10. und eines vom 19. Februar 2029, pag.