Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden (pag. 13 f.). 4.5 Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin 2 ergänzende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an ihrer Beschwerde fest (pag. 17). 4.6 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. 4.7 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag.