KES 20 21). 4.2 Gleichentags reichte auch die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde gegen den genannten Entscheid ein und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung (pag. 1 f. im Verfahren KES 20 22). 4.3 Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren KES 20 21 und KES 20 22 und führte sie unter der Verfahrensnummer KES 20 22 weiter (pag. 11 im Verfahren KES 20 22). 4.4 Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden (pag.