4. 4.1 Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019. Er führte aus, dass eine Weiterführung der Beistandschaften durch ihn weiterhin indiziert sei und verlangt so sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit der Behauptung, dass die Betroffenen im Verfahren bei der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden sind, machte der Beschwerdeführer 1 zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (pag. 1 im Verfahren KES 20 21).