und der Kindsvater, wohnhaft in K.________, hat ein übliches Kontaktrecht (vierzehntägliche Wochenendbesuche und gemeinsame Ferien). 2.4 Mit Entscheid vom 31. Januar 2018 passte die Vorinstanz die Aufgaben des Beistands an. Insbesondere verpflichtete sie den Beistand, die Kindsmutter bei der Installation einer psychologischen Begleitung des Kindes E.________ zu unterstützen und sich in der Schule regelmässig über das Wohlbefinden der Betroffenen zu erkundigen (s. den Entscheid sowie die übrigen Unterlagen in den Akten der Vorinstanz).