2.2 Da die Betroffenen im Nachgang an die Platzierung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Kindseltern wieder zur Kindsmutter zurückgekehrt sind, hob die Vorinstanz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter für die beiden mit Entscheid vom 11. Mai 2017 auf und errichtete für sie unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beistandsperson ernannte die Vorinstanz A.________ der J.________ (nachfolgend: Beistand/Beschwerdeführer 1).