Wird die organisationsrechtliche Grundlage zur Führung einer Beistandschaft aufgelöst und wirkt sich dies wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beistandsperson aus, gilt dies als wichtiger Grund i.S.v. Art. 422 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Gleiches hat zu gelten, wenn die organisationsrechtliche Vertragsgrundlage von vornherein einer Befristung unterliegt. Im Einzelfall ist das Mandat weiterzuführen, wenn die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses verletzt würden (E. 9.3 f. und E. 11.1). Erwägungen: I.