14 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 bis und mit Ziff. 9, Ziff. 11 und Ziff. 12 sowie Ziff. 16 bis Ziff. 23 des Entscheids der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) vom 7. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.