Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet eine pauschale Entschädigung für Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 (praxisüblich rund 3% des Honorars) vorliegend als sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin damit die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren im Umfang von CHF 4‘221.85 (Honorar von CHF 3‘820.00, zzgl. Auslagen von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 301.85) zu ersetzen. 14.3 Der Betroffenen ist mangels Stellungnahme im oberinstanzlichen Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden. 14.4 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).