13 und damit ein Honorar von CHF 3‘820.00 (CHF 3‘420.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 400.00) als angemessen. Wie sich die geltend gemachten Auslagen von CHF 352.00 zusammensetzen ergibt sich aus der eingereichten Kostennote nicht. Sie sind nicht nachvollziehbar und erscheinen ebenfalls als zu hoch. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet eine pauschale Entschädigung für Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 (praxisüblich rund 3% des Honorars) vorliegend als sachgerecht.