11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 PKV für alle Arten von verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, so beispielsweise auch für umfangreiche und komplexe Bau- und Planungsangelegenheiten. Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren liegen dagegen generell selten über dem Durchschnitt aller verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren.