13. 13.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 13.2 Nach Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als vollumfänglich unterliegend, weshalb ihnen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 VRPG) zur Bezahlung auferlegt werden.