Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur oberinstanzlich beantragten fachärztlichen Begutachtung der Betroffenen, zumal keine materiell-rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Ebenfalls obsolet wird infolge des Nichteintretens die Prüfung des Antrags auf Ergänzung der Beschwerde nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten der Betroffenen.