Letztere entsprach damit nicht dem Wunsch der Betroffenen. Dadurch, dass die Vorinstanz sie nicht unter eine umfassende, sondern «lediglich» unter eine Vertretungsbeistandschaft stellte, ist die Betroffene folglich nicht beschwert. Daraus ergibt sich, dass auch den Beschwerdeführern die Beschwer fehlt und ihnen deshalb keine Beschwerdelegitimation als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt. 11.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.