darauf hinwies, dass die Betroffene gemäss ärztlicher Sicht von Dr. med. N.________ «grundsätzlich urteilsfähig» sei und ihr daher Korrespondenzen in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden sollen. In ihrer Zustimmung zur von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahme (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) liegt so gesehen auch die Ablehnung einer weitergehenden Massnahme (umfassende Beistandschaft). Letztere entsprach damit nicht dem Wunsch der Betroffenen.