Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wäre mit einer strengeren Massnahme einverstanden. Zwar ist die Urteilsfähigkeit und die Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen zunehmend eingeschränkt, doch darf aus ihrem bisherigen – mehrfach sowohl persönlich als auch durch ihren Rechtsanwalt – manifestierten Widerstand geschlossen werden, dass sie sich keine weitergehende Massnahme, insbesondere keine umfassende Beistandschaft, wünscht. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019, in welcher Rechtsanwalt E.________ darauf hinwies, dass die Betroffene gemäss ärztlicher Sicht von Dr. med.