Die Beschwerdeführer machen jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass die von der Vorinstanz im Entscheid vom 7. November 2019 errichtete Massnahme über die Betroffene nicht ihren Wünschen entsprechen würde. Aus den amtlichen Akten der Vorinstanz geht vielmehr eindeutig hervor, dass sich die Betroffene lange Zeit grundsätzlich gegen die Errichtung einer Beistandschaft wehrte. Sie hat ihren Wunsch nach Autonomie stets betont. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wäre mit einer strengeren Massnahme einverstanden.