Dies ist vorliegend der Fall. Die Betroffene, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, teilte gegenüber der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit, mit der definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung einverstanden zu sein. Die Beschwerdeführer verlangen nun jedoch eine Verschärfung dieser Massnahme in Form der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft. Die Beschwerdeführer machen jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass die von der Vorinstanz im Entscheid vom 7. November 2019 errichtete Massnahme über die Betroffene nicht ihren Wünschen entsprechen würde.