Vielmehr ist der von der Betroffenen geäusserte oder mutmassliche Wille hinsichtlich der getroffenen Anordnung massgeblich. 11.3 Kein Rechtsschutzinteresse hat die betroffene Person, wenn sie sich im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit einer Massnahme einverstanden erklärte (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.5.2.1). Dies ist vorliegend der Fall.