11. 11.1 Um eine Beschwerde erheben zu können ist weiter ein tatsächliches, aktuelles Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der Beschwerde vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2). 11.2 Weil nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur im Interesse der betroffenen Person Beschwerde erheben können (vgl. Ziff. 9.2 hiervor), darf es bei der Beurteilung der Frage, ob ein tatsächliches und aktuelles Interesse