Von dieser Vertretungsbeistandschaft sind die Beschwerdeführer selbstredend nicht direkt betroffen. Die ins Feld geführte Verweigerung der Vorinstanz ihnen Informationen oder Akteneinsicht zu gewähren bildet zudem nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren, weshalb die Beschwerdeführer auch daraus keine eigene Betroffenheit ableiten können. Sie sind folglich nicht als «am Verfahren Beteiligte» im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 10.3 Keine Beschwerdelegitimation ergibt sich sodann aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Dritte sind gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff.